BFH - Urteil vom 08.06.2021
II R 23/19
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 428, 430, 1030 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2709
BFH/NV 2022, 21
ZEV 2022, 48
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2098/16

Rechtliche Einordnung der Zuwendung der Gesamtgläubigerstellung an einem Nießbrauchsrecht als freigebige Zuwendung unter Ehegatten

BFH, Urteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen II R 23/19

DRsp Nr. 2021/16920

Rechtliche Einordnung der Zuwendung der Gesamtgläubigerstellung an einem Nießbrauchsrecht als freigebige Zuwendung unter Ehegatten

NV: Eine freigebige Zuwendung einer Gesamtgläubigerstellung an einem Nießbrauchsrecht liegt dann nicht vor, wenn der Berechtigte über die Erträge im Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich nicht frei verfügen kann.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.02.2019 – 3 K 2098/16 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 428, 430, 1030 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) übertrug mit ihrer Zustimmung in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz durch notariellen Übertragungsvertrag vom 10.04.2015 zu je ½ auf die beiden gemeinsamen Söhne. Nach § 6 des Übertragungsvertrages behielt sich der Ehemann zu seinen und der Klägerin Gunsten —als Gesamtgläubiger gemäß § 428 des ()— den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz vor. Die Nießbraucher hatten insbesondere auch die Zins- und Tilgungsleistungen aus den den eingetragenen Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten zu tragen. Persönlicher Schuldner der Darlehensverbindlichkeiten blieb der Ehemann.