SchlHOLG - Beschluss vom 07.12.2015
3 Wx 108/15
Normen:
BGB § 2079;
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 412/15

Rechtsfolgen der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

SchlHOLG, Beschluss vom 07.12.2015 - Aktenzeichen 3 Wx 108/15

DRsp Nr. 2016/3547

Rechtsfolgen der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Die nach § 2079 Satz 1 BGB wirksam erklärte Anfechtung hat grundsätzlich die Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung zur Folge. Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn nach § 2079 Satz 2 BGB positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte. Orientierungssätze: Grundsätzliche Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung bei Anfechtung nach § 2079 S. 1 BGB

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 07.09.2015 geändert:

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3) vom 01./02.07.2015 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens in beiden Instanzen trägt der Beteiligte zu 3). Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 700.000 €

Normenkette:

BGB § 2079;

Gründe

I.

Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und in einziger Ehe - für die gesetzlicher Güterstand galt - mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Aus ihrer Ehe sind der am 11.05.2003 geborene Beteiligte zu 2) und der am 24.08.2012 geborene Beteiligte zu 3) als ihre einzigen Kinder hervorgegangen.