Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 07.09.2015 geändert:
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3) vom 01./02.07.2015 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens in beiden Instanzen trägt der Beteiligte zu 3). Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 700.000 €
I.
Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und in einziger Ehe - für die gesetzlicher Güterstand galt - mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Aus ihrer Ehe sind der am 11.05.2003 geborene Beteiligte zu 2) und der am 24.08.2012 geborene Beteiligte zu 3) als ihre einzigen Kinder hervorgegangen.
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