1. Auf die Beschwerde vom 18.02.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 06.02.2015 aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zu entscheiden.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
3. Der Verfahrenswert wird 188.869 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird nicht zugelassen.
I.
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