Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Juni 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Gesamthandseigentümer mit ihr Übereignung der Grundstücke W.straße ## und H. in S. an sich allein, welche im Alleineigentum des am 5. November 2005 verstorbenen Erblassers A. W. gestanden hatten.
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