Der Erbschein vom 05.03.2015 wird eingezogen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
I.
Die am ##.##.2014 verstorbene Erblasserin war verheiratet mit F L, der am ##.##.1993 vorverstorben war. Aus ihrer Ehe ist die Tochter I1 hervorgegangen, die am ##.##.2014 nachverstorben ist. Der Beteiligte ist der Ehemann der Tochter, also der Schwiegersohn der Erblasserin. Am 01.02.2004 errichtete die Erblasserin ein privatschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament, das folgende letztwillige Verfügungen enthält:
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