OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2015
15 W 138/15
Normen:
BGB § 2361;
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 675/14

Rechtsfolgen der Erteilung eines vom Antrag abweichenden Erbscheins

OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2015 - Aktenzeichen 15 W 138/15

DRsp Nr. 2015/10219

Rechtsfolgen der Erteilung eines vom Antrag abweichenden Erbscheins

Zu den Möglichkeiten der Auslegung eines Testaments, durch den die Erblasserin zwei Personen als Erben eingesetzt und nach dem Tode des Letztversterbenden von ihnen eine weitere Person als Nacherben berufen hat, jedoch gegenständlich beschränkt auf ein bezeichnetes Hausgrundstück, das nur einen Teil des Nachlasses ausmacht.

Das Nachlassgericht darf keinen Erbschein ohne Antrag oder mit einem anderen als den beantragten Inhalt erteilen. Sieht es sich an der Erteilung eines Erbscheins mit dem beantragten Inhalt gehindert, so muss es dem Antragsteller unter Hinweis auf die Rechtslage Gelegenheit zu einer Änderung seines Antrags geben, wenn eine solche nach Sachlage in Betracht kommt.

Tenor

Der Erbschein vom 05.03.2015 wird eingezogen.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

Normenkette:

BGB § 2361;

Gründe

I.

Die am ##.##.2014 verstorbene Erblasserin war verheiratet mit F L, der am ##.##.1993 vorverstorben war. Aus ihrer Ehe ist die Tochter I1 hervorgegangen, die am ##.##.2014 nachverstorben ist. Der Beteiligte ist der Ehemann der Tochter, also der Schwiegersohn der Erblasserin. Am 01.02.2004 errichtete die Erblasserin ein privatschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament, das folgende letztwillige Verfügungen enthält: