Die Kläger sind die Eltern des am 7. September 1990 verstorbenen Erblassers, der mit der Beklagten verheiratet war. Die Beklagte ist aufgrund Ehe- und Erbvertrages Alleinerbin. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Kläger machen Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte geltend.
Hauptposition des Nachlasses, dessen Wert die Kläger auf knapp 400.000 DM veranschlagt haben, ist die Zahnarztpraxis des Erblassers, die die Beklagte für 340.000 DM verkauft hat. Sie meint, der Nachlaß sei überschuldet. Die Kläger hätten zu Unrecht die Sollstände zweier Bankdarlehen in Höhe von rund 430.000 DM nicht berücksichtigt, die zur Finanzierung der Zahnarztpraxis aufgenommen worden waren.
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