OLG München - Beschluss vom 06.04.2021
33 U 7071/20
Normen:
BGB § 1922; BGB § 2085; BGB § 139;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 649/20

Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit von Verfügungen von Todes wegen

OLG München, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen 33 U 7071/20

DRsp Nr. 2021/14208

Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit von Verfügungen von Todes wegen

Im Gegensatz zum sonstigen bürgerlichen Recht, bei dem im Zweifel die Unwirksamkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts die Unwirksamkeit des übrigen Rechtsgeschäfts zur Folge hat (§ 139 BGB), ist dies im Erbrecht gerade umgekehrt: Im Zweifel führt die Unwirksamkeit einer Verfügung gerade nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen, denn im Erbrecht geht es in erster Linie darum, den Willen des Erblassers so weit wie möglich zu verwirklichen. Daher greift § 2085 BGB auch dann ein, wenn nur Teile einer einzelnen Verfügung unwirksam sein sollten.

Tenor

1.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 12.11.2020, Az.: 33 O 649/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7.5.2021.

3.

Innerhalb dieser Frist können sich die Parteien auch zum Streitwert äußern, den der Senat beabsichtigt, auf bis zu 25.000 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1922; BGB § 2085; BGB § 139;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie Erbin der am 18.3.2014 verstorbenen Erblasserin geworden sei.