I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 150.000 € festgesetzt.
I. Der Erblasser ist 2007 im Alter von 75 Jahren verstorben. Die Beteiligte zu 1 ist seine Ehefrau, mit der er seit 1958 verheiratet war. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die gemeinsamen Söhne. Die Beteiligte zu 1 leidet an einer chronisch-progredienten Demenz vom Alzheimertyp und lebt seit Herbst 2003 in einem Pflegeheim. Der Erblasser war ihr Betreuer. Nach seinem Tod wurde zunächst ein Berufsbetreuer, Rechtsanwalt R., bestellt, sodann die Beteiligten zu 2 und 3, wobei die Erfüllung ihrer Pflichtteilsansprüche nach dem Erblasser vom Wirkungskreis ausgenommen wurde. Mit Beschluss des zuständigen Vormundschaftsgerichts vom 3.8.2009 wurden sie für den Aufgabenkreis "Regelung der Nachlassangelegenheiten" entlassen und insoweit - wie für die Abwicklung der Pflichtteilsansprüche - Rechtsanwalt R. bestellt.
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