OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.10.2015
9 U 149/14
Normen:
§ 205 BGB; § 260 Abs. 1 BGB; § 2314 Abs. 1 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 591
NJW 2016, 6
NJW-RR 2016, 459
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 166/14

Rechtsfolgen der Zurückstellung der Geltendmachung des Pflichtteils auf Bitten der Erbin

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 9 U 149/14

DRsp Nr. 2015/21425

Rechtsfolgen der Zurückstellung der Geltendmachung des Pflichtteils auf Bitten der Erbin

1. Bittet die Erbin die pflichtteilsberechtigte Enkelin der Erblasserin, den Pflichtteil vorläufig nicht geltend zu machen, da die Erbin ansonsten ihre Eigentumswohnung veräußern müsse, kann darin ein Stundungsersuchen liegen. Verhält sich die pflichtteilsberechtigte Enkelin entsprechend dieser Bitte, liegt eine - verjährungshemmende - konkludente Stundungsvereinbarung nahe.2. Die Stundung des Pflichtteils umfasst im Zweifel auch die Stundung des mit dem Pflichtteil verbundenen Auskunftsanspruchs.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 07.11.2014 - 5 O 166/14 - aufgehoben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Nachlass der am 08.02.2001 verstorbenen Frau L. H., geb. F., durch Vorlage einer nach Aktiva und Passiva gegliederten Aufstellung des Vermögens der Erblasserin zum Todestag, und über alle der Beklagten bekannten unentgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin, bezüglich derer zum Todestag noch nicht zehn Jahre seit der Leistung des zugewandten Gegenstandes verstrichen waren.

3.

Das Verfahren wird zur Verhandlung und Entscheidung über die weiteren Anträge der Klägerin zurückverwiesen an das Landgericht Freiburg.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.