OLG Hamm - Beschluss vom 13.02.2013
I-15 W 421/12
Normen:
GBO § 22 Abs. 1, HGB § 161;
Fundstellen:
DNotZ 2013, 785
FamRZ 2014, 420
ZEV 2013, 397
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Warburg, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 161/12

Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2013 - Aktenzeichen I-15 W 421/12

DRsp Nr. 2013/6903

Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG

1) Scheidet aus einer zweigliedrigen KG ein Gesellschafter aus, so geht das Vermögen der KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter über.2) Diese Gesamtrechtsnachfolge kann grundbuchverfahrensrechtlich durch die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung der Gesellschafter, in der das Ausscheiden des Gesellschafters dargestellt wird, sowie die darauf beruhende Eintragung im Handelsregister nachgewiesen werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) etwaige im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 70.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GBO § 22 Abs. 1, HGB § 161;

Gründe

Die nach den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beteiligte zu 2) ist von der Erbfolge nach seinem Vater ausgeschlossen, weil er nach dem Tod seiner zuerst verstorbenen Mutter die Pflichtteilsstrafklausel nach Ziffer 4) des gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern vom 03.03.2010 (UR-Nr. 176/2010 des Notars L) ausgelöst hat ().