Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) etwaige im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 70.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die nach den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beteiligte zu 2) ist von der Erbfolge nach seinem Vater ausgeschlossen, weil er nach dem Tod seiner zuerst verstorbenen Mutter die Pflichtteilsstrafklausel nach Ziffer 4) des gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern vom 03.03.2010 (UR-Nr. 176/2010 des Notars L) ausgelöst hat ().
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