OLG Hamm - Urteil vom 30.03.2000
22 U 112/99
Normen:
BGB § 242 § 516 § 530 § 532 § 1372 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2000, 376
ZEV 2001, 200
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 746/98

Rechtsfolgen ehebedingter Zuwendungen

OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 22 U 112/99

DRsp Nr. 2000/7134

Rechtsfolgen ehebedingter Zuwendungen

»1. Verschafft ein Ehegatte dem anderen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Familienheimes Miteigentum an einem Grundstück, liegt regelmäßig keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung vor, es sei denn, die Ehegatten waren sich ausdrücklich über die Unentgeltlichkeit einig.2. Ehebedingte Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben, werden im Falle des Scheiterns der Ehe grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen.3. Ein Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auf extreme Ausnahmefälle beschränkt, in denen die güterrechtlichen Vorschriften den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermögen und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist.4. Zu den Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs wegen groben Undanks bei Scheitern der Ehe.5. Der Ablauf der Widerrufsfrist nach § 532 S. 1 BGB ist rechtsvernichtende Einwendung und daher von Amts wegen zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 242 § 516 § 530 § 532 § 1372 ;

Tatbestand: