OLG Hamm - Beschluss vom 27.11.2008
10 W 2/03
Normen:
HöfeO § 13 Abs. 1 S. 4; HöfeO § 13 Abs. 4 lit b;
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Lw 25/02

Rechtsfolgen langfristiger landwirtschaftsfremder Verpachtung von Hofflächen; Berechnung von Nachabfindungsansprüchen

OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 10 W 2/03

DRsp Nr. 2009/16178

Rechtsfolgen langfristiger landwirtschaftsfremder Verpachtung von Hofflächen; Berechnung von Nachabfindungsansprüchen

1. Auch ein langfristiger Pachtvertrag über die landwirtschaftsfremde Nutzung von Hofflächen, verbunden mit der Vermietung des überwiegenden Teils der Hofgebäude - nach entsprechendem Umbau - als Wohnungen und Büros rechtfertigt es nicht, dass sich ein Nachabfindungsanspruch der weichenden Erben in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO richtet mit der Folge, dass es auf den Verkehrswert des Hofes und nicht auf den erzielten erheblichen Gewinn (§ 13 Abs. 4 b Höfe) richtet. 2. Zur Berechnung der Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 4 b HöfeO bei Verpachtung von Ackerflächen und Vermietung der Hofgebäude zu landwirtschaftsfremden Zwecken.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 2. Januar 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Unna vom 10. Dezember 2002 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert: