SchlHOLG - Urteil vom 10.01.2006
3 U 6/05
Normen:
BGB § 139 § 242 § 2290 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1665
OLGReport-Schleswig 2007, 126
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 06.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 255/04

Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Vertragsunwirksamkeit nach § 139 BGB

SchlHOLG, Urteil vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 3 U 6/05

DRsp Nr. 2007/6753

Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Vertragsunwirksamkeit nach § 139 BGB

»Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann durchgreifen, wenn sich eine Vertragspartei unter Berufung auf § 139 BGB ihrer Vertragspflichten - hier aus einem Grundstücksgeschäft - insgesamt entledigen will, obwohl der abtrennbare nichtige Regelungsteil - hier eine wegen § 2290 I BGB unwirksame Erbvertragsaufhebung - nur den Gegner belastet, der aber am Vertrag im übrigen festhalten will.«

Normenkette:

BGB § 139 § 242 § 2290 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien - zwei Brüder - streiten um die Verteilung des restlichen Kaufpreises aus dem Verkauf eines bebauten Grundstücks durch ihre am 31. Oktober 2004 verstorbene Mutter.

Der Kläger hat von dem Beklagten Zahlung von 18.878,02 EUR zu viel erhaltenen Anteils an dem Verkaufserlös gefordert, der Beklagte von dem Kläger widerklagend Zahlung weiterer 7.269,35 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.