BGH - Beschluß vom 23.07.2002
VI ZB 37/02
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4 (n.F.) ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1448
NJW 2002, 3178
NJW 2002, 3178
VersR 2003, 262
WM 2002, 1901
WM 2002, 1901
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluß vom 23.07.2002 - Aktenzeichen VI ZB 37/02

DRsp Nr. 2002/12538

Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

»Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der nach dem 31. Dezember 2001 die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wird, ist nur die Rechtsbeschwerde, nicht (mehr) die sofortige Beschwerde eröffnet.«

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 4 (n.F.) ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten u.a. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.500 DM aus behauptet fehlerhafter Zahnbehandlung in Anspruch. Mit Urteil vom 29. November 2001 hat das Landgericht Berlin der Klage zum Teil stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.500 DM verurteilt. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin mit Beschluß vom 2. Mai 2002 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 19. März 2002 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat es abgelehnt.