BGH - Beschluß vom 21.09.1994
XII ZR 5/94
Normen:
ZPO § 3, § 546 Abs. 1, § 549 Abs. 9, § 621 Abs. 1 Nr. 4, § 621d Abs. 1;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 3 Nr. 43
NJW-RR 1995, 197
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Rechtsmittel in einem als Nichtfamiliensache behandelten Rechtsstreit; Streitwert bei Klage auf Befreiung von der gesetzlichen Unterhaltspflicht; Heraufsetzung der Beschwer in der Revisionsinstanz

BGH, Beschluß vom 21.09.1994 - Aktenzeichen XII ZR 5/94

DRsp Nr. 1995/6886

Rechtsmittel in einem als Nichtfamiliensache behandelten Rechtsstreit; Streitwert bei Klage auf Befreiung von der gesetzlichen Unterhaltspflicht; Heraufsetzung der Beschwer in der Revisionsinstanz

Haben die Vorinstanzen einen Rechtsstreit als Nichtfamiliensache behandelt, so ist das Revisionsgericht hieran bei der Prüfung der Frage, ob die Revision zulässig ist oder nicht, gebunden. Der Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Diese Schätzung hat von der vermutlichen Dauer der Unterhaltspflicht und der Höhe der monatlich geschuldeten Zahlungen auszugehen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei Schätzung davon ausgeht, daß sich die Unterhaltsansprüche des Kindes mit Vollendung des 18. Lebensjahres erledigen. Der an das Revisionsgericht gerichtete Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer kann auf neue Tatsachen gestützt werden, wenn diese glaubhaft gemacht werden.

Normenkette:

ZPO § 3, § 546 Abs. 1, § 549 Abs. 9, § 621 Abs. 1 Nr. 4, § 621d Abs. 1;

Gründe: