Am 15. März 1990 waren W. O. (im folgenden: Erblasser) und die Beklagte zu 1 in ehelicher Vermögensgemeinschaft als Eigentümer mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch von B. eingetragen. Die Grundstücke stammen aus der Bodenreform und trugen im Grundbuch den entsprechenden Sperrvermerk.
Der Erblasser verstarb am 26. November 1988 und wurde von der Beklagten zu 1 und von seinem Sohn, dem Beklagten zu 2, je zur Hälfte beerbt. Die Beklagten sind nicht zuteilungsfähig im Sinne der Besitzwechselverordnung.
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