BGH - Urteil vom 01.06.2010
XI ZR 389/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
EWiR § 812 BGB 1/2010, 485
JuS 2010, 918
NJW 2011, 66
WM 2010, 1218
ZIP 2010, 1283
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 142/08
LG Frankfurt am Main, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 33/07

Rechtsscheinhaftung eines vermeintlichen Gesellschafters wegen einer durch eine von ihm erteilte Generalvollmacht errichteten Scheingesellschaft des bürgerlichen Rechts; Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Anweisenden bei versehentlicher doppelten Ausführung einer Anweisung

BGH, Urteil vom 01.06.2010 - Aktenzeichen XI ZR 389/09

DRsp Nr. 2010/10966

Rechtsscheinhaftung eines vermeintlichen Gesellschafters wegen einer durch eine von ihm erteilte Generalvollmacht errichteten Scheingesellschaft des bürgerlichen Rechts; Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Anweisenden bei versehentlicher doppelten Ausführung einer Anweisung

a) Zur Rechtsscheinhaftung des vermeintlichen Gesellschafters einer mit Hilfe einer von ihm erteilten Generalvollmacht errichteten Scheingesellschaft bürgerlichen Rechts. b) Eine Bank, die eine Anweisung versehentlich doppelt ausführt, erwirbt damit keinen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisenden, sondern kann die irrtümliche Zuwendung nur von dem Anweisungsempfänger im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen (im Anschluss und in Ergänzung zu BGHZ 176, 234).

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand