BGH - Beschluß vom 22.02.1994
BLw 66/93
Normen:
HöfeOHöfeO n.F. § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 Satz 1; LwVG § 27 Abs. 2, § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR HöfeO § 6 Abs. 1 Nr. 1 Vollerbschaft 1
BGHR HöfeO § 6 Abs. 1 Nr. 1 Vorbehalt 1
BGHR HöfeO § 7 Abs. 2 Satz 1 Geltungsbereich 1
BGHR HöfeO § 7 Abs. 2 Satz 1 Nacherbschaft 1
BGHR LwVG § 14 Abs. 2 Satz 1 Beteiligter 1
BGHR LwVG § 27 Abs. 2 Satz 1 Rügepflicht 1
BGHZ 125, 153
ErbPrax 1994, 266
FamRZ 1994, 699
MDR 1994, 846
NJW 1994, 3167
Rpfleger 1994, 349
WM 1994, 1305
ZEV 1994, 234
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Warendorf,

Rechtsstellung des den Hof bewirtschaftenden Abkömmlings

BGH, Beschluß vom 22.02.1994 - Aktenzeichen BLw 66/93

DRsp Nr. 1994/1058

Rechtsstellung des den Hof bewirtschaftenden Abkömmlings

»a) § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO n.F. gilt für Erbfälle nach dem 1. Juli 1976 auch dann, wenn sowohl die Bewirtschaftungsüberlassung auf Dauer als auch die anderslautende letztwillige Verfügung des Erblassers aus der Zeit vor dem 1. Juli 1976 stammen (Fortführung von BGHZ 77, 384 ff). Diese unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. b) Hat der Erblasser einem Abkömmling die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer durch einen Pachtvertrag übertragen, so bedeutet die Klausel, daß "der Pachtvertrag erlischt, falls der Pächter den Hof verläßt", keinen Vorbehalt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO. c) Der Abkömmling, dem die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen worden ist, wird gesetzlich unbeschränkter Vollerbe auf Dauer. Eine bedingte gesetzliche Hoferbfolge ist nicht vorgesehen. d) Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO vor, so kann der Erblasser den Abkömmling auch nicht durch die nachfolgende testamentarische Anordnung einer Nacherbschaft (Nacherbfall auf den Tod des Abkömmlings) beschränken. e) In Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen können die Beteiligten tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts nur mit einer entsprechenden Rüge (§ 561 ZPO, § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO) erfolgreich angreifen.