OLG Koblenz - Beschluss vom 25.03.2021
12 U 1546/20
Normen:
BGB § 1968;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 66
ZEV 2021, 730
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 395/19

Rechtsstellung des TotenfürsorgeberechtigtenBefugnis zur Aufhebung eines vom Verstorbenen geschlossenen Dauergrabpflegevertrages

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 12 U 1546/20

DRsp Nr. 2021/14865

Rechtsstellung des Totenfürsorgeberechtigten Befugnis zur Aufhebung eines vom Verstorbenen geschlossenen Dauergrabpflegevertrages

1. Der Totenfürsorgeberechtigte kann vom Verstorbenen selbst bestimmt werden; dessen individuelle Festlegungen und persönliche Anordnungen sind dann grundsätzlich vorrangig und binden auch den "gesetzlichen" Inhaber des Totenfürsorgerechts.2. Für die Festlegung des Totenfürsorgeberechtigten durch den Verstorbenen zu dessen Lebzeiten und dessen Anordnungen gegenüber dem bestimmten Totenfürsorgeberechtigten ist keine besondere Form vorgeschrieben.3. Die Totenfürsorge versetzt den Berechtigten grundsätzlich auch in die Lage, die Bestimmung hinsichtlich der Gestaltung und der Festlegung des Erscheinungsbilds der Grabstätte vorzunehmen.4. Durch lebzeitigen Abschluss eines "Dauer- (Legat-) Grabpflegevertrag, Treuhandvertrag" kann die Grabpflege rechtswirksam von der Totenfürsorge ausgenommen und auf einen Dritten, beispielsweise eine Gärtnerei, übertragen werden.5. Hat der Verstorbene den Grabpflegeauftrag zu Lebzeiten einer bestimmten Gärtnerei erteilt, ist anzunehmen, dass dieser Auftrag auch nach Fortführung des Unternehmens durch einen Nachfolger Bestand behalten soll.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.