BGH - Urteil vom 18.04.2013
I ZR 66/12
Normen:
ZPO § 139 Abs. 1; HGB § 407; HGB § 452 S. 1; HGB § 452a; HGB § 459; EGBGB Art. 28 Abs. 4; EGBGB Art. 28 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2013, 1424
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 17/07
KG Berlin, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 99/08

Rechtzeitige Erteilung eines richterlichen Hinweises bzgl. Unklarheiten des Sachvortrags bei Entscheidungserheblichkeit; Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf einen Vertrag über die Besorgung des Transports von tiefgefrorenem Rindfleisch von Niedersachsen nach Russland; Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Ausführung eines Speditionsauftrags

BGH, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen I ZR 66/12

DRsp Nr. 2013/22826

Rechtzeitige Erteilung eines richterlichen Hinweises bzgl. Unklarheiten des Sachvortrags bei Entscheidungserheblichkeit; Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf einen Vertrag über die Besorgung des Transports von tiefgefrorenem Rindfleisch von Niedersachsen nach Russland; Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Ausführung eines Speditionsauftrags

Ein richterlicher Hinweis erfüllt nur dann seinen Zweck, Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Irrtümer auszuräumen, wenn er rechtzeitig erteilt wird und gezielt den fehlenden Sachvortrag anspricht, den das Gericht als entscheidungserheblich ansieht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 139 Abs. 1; HGB § 407; HGB § 452 S. 1; HGB § 452a; HGB § 459; EGBGB Art. 28 Abs. 4; EGBGB Art. 28 Abs. 5;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Transportvergütung in Anspruch. Die Beklagte macht mit einer Widerklage Schadensersatz wegen angeblich nicht ordnungsgemäßer Ausführung eines der Klägerin erteilten Speditionsauftrags geltend.