OLG Hamm - Beschluss vom 06.04.2000
15 W 76/00
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 § 1904 Abs. 1. S. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 113
OLGReport-Hamm 2001, 90
RuP 2000, 143
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 59/00
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII F 13

Richterliche Genehmigung zur Erzwingung eines kurzfristigen Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik zum Zwecke der Verabreichung eines Depotneuroleptikums

OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 15 W 76/00

DRsp Nr. 2000/7129

Richterliche Genehmigung zur Erzwingung eines kurzfristigen Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik zum Zwecke der Verabreichung eines Depotneuroleptikums

»1. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB läßt die Erteilung einer richterlichen Genehmigung für die Erzwingung eines wiederholten kurzfristigen Aufenthalts des Betroffenen in einer psychiatrischen Klinik mit lediglich freiheitsbeschränkender Wirkung zur Verabreichung eines Depotneuroleptikums zu, wenn diese Maßnahme sich in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als minder schwerer Eingriff gegenüber einer sonst erforderlichen längerfristigen geschlossenen Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung darstellt.2. In einem solchen Fall darf die richterliche Genehmigung nicht erteilt werden, ohne daß gleichzeitig geprüft wird, ob die ärztliche Behandlung nach § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB einer Genehmigung bedarf.3. Im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken (FGPrax 2000, 24) wird die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 § 1904 Abs. 1. S. 1 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene ist der jüngste von vier Söhnen der Eheleute aus. Beide Eltern sind verstorben, der Vater am 1980, die Mutter am 1990. Beide Elternteile sind jeweils nach gesetzlicher Erbfolge beerbt worden.