Rückforderung einer Schenkung durch den Träger der Sozialhilfe aufgrund übergegangenen Rechts des Schenkers
BGH, Urteil vom 20.05.2003 - Aktenzeichen X ZR 246/02
DRsp Nr. 2003/9774
Rückforderung einer Schenkung durch den Träger der Sozialhilfe aufgrund übergegangenen Rechts des Schenkers
»Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 90BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (Ergänzung zu BGHZ 96, 380, 382).«