OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.10.2002
4 U 229/01
Normen:
BGB § 607 Abs. 1 ; BGB § 571 ; BGB § 574 ; VermG § 16 ; VermG § 34 ;
Fundstellen:
VIZ 2003, 588
VersR 2004, 1422
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 16.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 561/99

Rückzahlung eines zur Verrechnung von Mietzinsansprüchen vorgesehenen Darlehens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2002 - Aktenzeichen 4 U 229/01

DRsp Nr. 2003/10933

Rückzahlung eines zur Verrechnung von Mietzinsansprüchen vorgesehenen Darlehens

»Der Erbe eines Geschäftsgrundstücks im Beitrittsgebiet, der von einem Mieter ein Darlehen erhalten hat, das während der Mietzeit von 20 Jahren durch Verrechnung mit den Mietzinsansprüchen zurückgeführt werden sollte, ist zur Rückzahlung des Darlehns verpflichtet, nachdem der Mieter das Darlehen wirksam außerordentlich gekündigt hat, weil nach Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück die Erben der jüdischen Voreigentümer nach § 16 Abs. 2 VermG als Vermieter in das Mietverhältnis eingetreten, aber mangels werterhöhender Verwendung des Darlehens nicht zu dessen Rückzahlung verpflichtet sind.«

Normenkette:

BGB § 607 Abs. 1 ; BGB § 571 ; BGB § 574 ; VermG § 16 ; VermG § 34 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht aus abgetretenem Recht Rückzahlung eines Darlehens.