Die Berufung der Kläger gegen das am 25.06.1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts J. wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird dieses Urteil wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 296,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.12.1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden den Klägern auferlegt.
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