BFH - Urteil vom 09.07.2009
II R 47/07
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ErbStG § 7 Abs. 1; ErbStG § 20 Abs. 1; BewG § 12; AO § 88;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3325/05

Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf eine rechtsfähige Stiftung; Anforderungen an das Vorliegen von freigebigen Zuwendungen an die Begünstigten einer Stiftung

BFH, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen II R 47/07

DRsp Nr. 2009/27107

Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf eine rechtsfähige Stiftung; Anforderungen an das Vorliegen von freigebigen Zuwendungen an die Begünstigten einer Stiftung

Übernimmt eine (mittelbar) zum Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung gehörende GmbH im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einer anderen Gesellschaft den neuen Geschäftsanteil zu einer Einlage weit unter Wert, liegen darin keine freigebigen Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ErbStG § 7 Abs. 1; ErbStG § 20 Abs. 1; BewG § 12; AO § 88;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine österreichische Staatsangehörige, hat im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Sie ist neben weiteren Familienangehörigen Begünstigte einer rechtsfähigen liechtensteinischen Stiftung. Diese Stiftung ist alleinige

Gesellschafterin einer luxemburgischen Holding, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der in Deutschland ansässigen ... GmbH (GmbH 1) ist.