FG Nürnberg - Urteil vom 29.07.2010
4 K 392/09
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 8; KStG § 10 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 227

Schenkungsteuer für von als Betriebseinnahmen erfassten Geldmitteln

FG Nürnberg, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 4 K 392/09

DRsp Nr. 2010/23165

Schenkungsteuer für von als Betriebseinnahmen erfassten Geldmitteln

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden als Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. 2. Unentgeltliche Zuwendungen Dritter sind grundsätzlich als körperschaftsteuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Gemäß § 10 Abs. 8 ErbStG sowie § 10 Nr. 2 KStG ist weder die Schenkungsteuer noch die Körperschaftsteuer gewinn- bzw. erwerbsmindernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 8; KStG § 10 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Zuwendung von Geldmitteln daneben noch schenkungsteuerbar ist, wenn sie bereits als Betriebseinnahme erfasst und damit als gewerbliche Einkünfte der Körperschaftsteuer unterlegen hat.