FG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.2002
4 K 5526/01 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 3 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 11 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; BewG § 5 Abs. 2 ; BewG § 6 Abs. 1 ; BewG § 13 Abs. 1 ; BewG § 13 Abs. 2 ; BewG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1089

Schenkungsteuer; Zinsloses Darlehen; Gegenleistung; Ankaufsrecht; Vorkaufsrecht; Belastung; Ungewisses Ereignis - Aufschiebend bedingtes Verwertungsrecht keine i.S. der Schenkungsteuer berücksichtigungsfähige Gegenleistung

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 4 K 5526/01 Erb

DRsp Nr. 2004/9587

Schenkungsteuer; Zinsloses Darlehen; Gegenleistung; Ankaufsrecht; Vorkaufsrecht; Belastung; Ungewisses Ereignis - Aufschiebend bedingtes Verwertungsrecht keine i.S. der Schenkungsteuer berücksichtigungsfähige Gegenleistung

1. Gegenstand einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung kann auch die zinslose Überlassung eines Darlehens sein. 2. Ein An- und Vorkaufsrecht des Darlehensgebers an dem mit dem Darlehen finanzierten Grundstück stellt keine berücksichtigungsfähige Gegenleistung dar, wenn sich der Kaufpreis in diesem Fall nach dem Verkehrswert bzw. den mit Dritten vereinbarten Bedingungen richtet. 3. Unabhängig davon kann die Ausübung eines An- und Vorkaufsrechts als zukünftiges ungewisses Ereignis bereits dem Grunde nach im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung nicht als Belastung veranschlagt werden.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 3 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 11 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; BewG § 5 Abs. 2 ; BewG § 6 Abs. 1 ; BewG § 13 Abs. 1 ; BewG § 13 Abs. 2 ; BewG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und ihr Ehemann, der Kläger des Verfahrens 4 K 5527/01 Erb, sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G, Flur ..., Flurstück.... Ferner besteht an dem zuvor bezeichneten Grundstück ein Erbbaurecht.