BGH - Urteil vom 07.11.2002
I ZR 175/00
Normen:
UrhG §§ 20 76 86 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 335
BGHZ 152, 317
GRUR 2003, 328
GRURInt 2003, 470
IPRax 2003, 452
JZ 2003, 799
K&R 2003, 192
NJW 2003, 1609
NJW-RR 2003, 549
ZUM 2003, 225
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Sender Felsberg; Ausstrahlung von Rundfunksendungen ins benachbarte Ausland

BGH, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen I ZR 175/00

DRsp Nr. 2003/1282

"Sender Felsberg"; Ausstrahlung von Rundfunksendungen ins benachbarte Ausland

»a) Erdgebundene Rundfunksendungen, die über einen inländischen Sender an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden, unterliegen auch dann dem Tatbestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den die §§ 76 und 86 UrhG Bezug nehmen, wenn sie von einem grenznahen Senderstandort aus gezielt für die Öffentlichkeit im benachbarten Ausland abgestrahlt werden und im Inland nur in sehr geringem Umfang empfangen werden können.b) Es ist bei solchen Rundfunksendungen Sache des Bestimmungslandes als Schutzland zu entscheiden, ob es die Sendungen den nach seiner Rechtsordnung gewährten Schutzrechten unterwirft. Geschieht dies, ist bei der Bemessung der Höhe von Vergütungsansprüchen, die eine Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten nach inländischem Recht wegen solcher für das Ausland bestimmter Rundfunksendungen geltend machen kann, zu berücksichtigen, daß die Rundfunksendungen auch im Bestimmungsland mit entsprechenden Vergütungsansprüchen belastet sind.«

Normenkette:

UrhG §§ 20 76 86 ;

Tatbestand: