OLG Celle - Beschluss vom 15.03.2010
7 W 91/09 (L)
Normen:
HöfeO § 2;
Vorinstanzen:
AG Langen, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Lw 86/08

Sonderrechtsfähigkeit einer hofesfremd genutzten Teilfläche

OLG Celle, Beschluss vom 15.03.2010 - Aktenzeichen 7 W 91/09 (L)

DRsp Nr. 2010/16298

Sonderrechtsfähigkeit einer hofesfremd genutzten Teilfläche

Wird ein nicht vermessener Teil eines Flurstücks, das mit anderen Flurstücken unter einer lfd. Nummer in Abt. I des Hofesgrundbuchs verzeichnet ist, hofesfremd genutzt, ist diese Teilfläche nicht sonderrechtsfähig. Sie allein wird weder durch die landwirtschaftsfremde Nutzung, noch durch einen Erbfall zu hofesfreiem Vermögen.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Langen vom 22.07.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der im Grundbuch des Amtsgerichts L. von H. Blatt ... unter der laufenden Nummer 2 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundbesitz, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, ..., zu einer Größe von 9,7879 ha, im Zeitpunkt des Erbfalls am 21. März 2008 Bestandteil des im Grundbuch von H. Bl. ... eingetragenen Hofes gewesen ist.

Die Beteiligten zu 2, 3 und 4 tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 60.000 €

Normenkette:

HöfeO § 2;

Gründe: