Sondervorschriften für Verfügungen von Todes wegen im Behinderungsfall |
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Art der Behinderung |
Möglichkeiten der Verfügung |
1. |
Blindheit |
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1.1 |
Der Blindenschrift mächtig |
Verfügung durch Übergabe eines Testaments in Blindenschrift (§ 2232 BGB) oder durch mündliche Erklärung; Zuziehung eines Zeugen oder zweiten Notars (§ 22 BeurkG), aber Verzicht möglich H.M.: kein eigenhändiges Testament |
1.2 |
Der Blindenschrift nicht mächtig |
Verfügung ausschließlich durch mündliche Erklärung (§ 2233 Abs. 2 BGB); Zuziehung eines Zeugen oder zweiten Notars (§ 22 BeurkG), aber Verzicht möglich |
1.3 |
Nicht fähig, seinen Namen zu schreiben |
Verfügung ausschließlich durch mündliche Erklärung (§ 2233 Abs. 2 BGB); Zuziehung eines Zeugen oder zweiten Notars (§ 25 BeurkG), wenn nicht bereits nach § 22 BeurkG zugezogen, kein Verzicht möglich! |
2. |
Taubheit |
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2.1 |
Des Schreibens und Lesens mächtig |
Alle Verfügungsformen (auch eigenhändiges Testament) möglich; Niederschrift ist diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorzulegen (§ 23 BeurkG). Zuziehung eines Zeugen oder zweiten Notars (§ 22 BeurkG), Verzicht möglich |
2.2 |
Des Lesens nicht mächtig |
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