Sondervorschriften für Verfügungen von Todes wegen im Behinderungsfall

Sondervorschriften für Verfügungen von Todes wegen im Behinderungsfall

 

 

 

Art der Behinderung

Möglichkeiten der Verfügung

1.

Blindheit

 

1.1

Der Blindenschrift mächtig

Verfügung durch Übergabe eines Testaments in Blindenschrift (§  2232 BGB) oder durch mündliche Erklärung; Zuziehung eines Zeugen oder zweiten Notars (§  22 BeurkG), aber Verzicht möglich

H.M.: kein eigenhändiges Testament

1.2

Der Blindenschrift nicht mächtig

Verfügung ausschließlich durch mündliche Erklärung (§  2233 Abs.  2 BGB); Zuziehung eines Zeugen oder zweiten Notars (§  22 BeurkG), aber Verzicht möglich

1.3

Nicht fähig, seinen Namen zu schreiben

Verfügung ausschließlich durch mündliche Erklärung (§  2233 Abs.  2 BGB); Zuziehung eines Zeugen oder zweiten Notars (§  25 BeurkG), wenn nicht bereits nach §  22 BeurkG zugezogen, kein Verzicht möglich!

2.

Taubheit

 

2.1

Des Schreibens und Lesens mächtig

Alle Verfügungsformen (auch eigenhändiges Testament) möglich; Niederschrift ist diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorzulegen (§  23 BeurkG). Zuziehung eines Zeugen oder zweiten Notars (§  22 BeurkG), Verzicht möglich

2.2

Des Lesens nicht mächtig