Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2012 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
drei Wochen.
Streitwert: 50.106 €
I. Der am 21. April 2008 verstorbene Erblasser hatte d ie Klägerin seine erste Ehefrau im Rahmen eines Gruppen-Lebensversicherungsvertrages seines Arbeitgebers mit der B eklagten im Jahre 1976 als Bezugsberechtigte der Todesfallleistung benannt. Erbin des Verstorbenen ist seine zweite Ehefrau.
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