I.
Die im Jahre 1958 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter des zuletzt in D. wohnhaften, am 11. Juni 1996 verwitwet verstorbenen Sozialhilfeempfängers Günter S., der seit 1992 von der Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege und Krankenpflege erhalten hatte und zum Zeitpunkt seines Todes nicht über Vermögen verfügte. 1974 wurde als nichteheliches Kind des Vaters der Klägerin ihre Halbschwester geboren, die von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht; ebenfalls in D. lebte im maßgeblichen Zeitpunkt auch der im Jahre 1946 geborene Halbbruder des Vaters. Die Klägerin selbst ist verheiratet und hat zwei Töchter und ein Enkelkind.
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