BVerwG - Urteil vom 22.02.2001
5 C 8.00
Normen:
BSHG § 15 ;
Fundstellen:
BVerwGE 114, 57
DÖV 2001, 786
FEVS 52, 441
ZEV 2001, 447
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 10.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 10156/96
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 3975/99

Sozialhilferecht - Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe; -, Zumutbarkeit der Tragung der -; Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger bei Bestattungskosten.

BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - Aktenzeichen 5 C 8.00

DRsp Nr. 2001/9083

Sozialhilferecht - Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe; -, Zumutbarkeit der Tragung der -; Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger bei Bestattungskosten.

»Wer in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht eine Bestattung veranlasst und deshalb Bestattungskosten zu tragen hat, kann Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG sein.«

Normenkette:

BSHG § 15 ;

Gründe:

I.

Die im Jahre 1958 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter des zuletzt in D. wohnhaften, am 11. Juni 1996 verwitwet verstorbenen Sozialhilfeempfängers Günter S., der seit 1992 von der Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege und Krankenpflege erhalten hatte und zum Zeitpunkt seines Todes nicht über Vermögen verfügte. 1974 wurde als nichteheliches Kind des Vaters der Klägerin ihre Halbschwester geboren, die von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht; ebenfalls in D. lebte im maßgeblichen Zeitpunkt auch der im Jahre 1946 geborene Halbbruder des Vaters. Die Klägerin selbst ist verheiratet und hat zwei Töchter und ein Enkelkind.