BGH - Beschluß vom 27.04.2007
BLw 28/06
Normen:
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 2079 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W 18/06
AG Cloppenburg, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Lw 202/05

Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung der Divergenz

BGH, Beschluß vom 27.04.2007 - Aktenzeichen BLw 28/06

DRsp Nr. 2007/9315

Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung der Divergenz

Mit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ist ein vom Beschwerdegericht aufgestellter Rechtssatz aufzuzeigen, der von in vermeintlichen Vergleichsentscheidungen enthaltenen abstrakten Rechtssätzen abweicht. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht ebensowenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall.

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 2079 ;

Gründe:

I. Die am 30. Juli 2005 verstorbene M. C. G. (Erblasserin) war die Ehefrau des Beteiligten zu 2 und die Mutter der Beteiligten zu 1 und zu 3 bis 6. Sie war Eigentümerin einer 30,2857 ha großen landwirtschaftlichen Besitzung, für die ein Hofvermerk in dem Grundbuch eingetragen ist. Außerdem ist dort seit dem 12. November 1965 ein lebenslanges Nießbrauchsrecht für den Beteiligten zu 2 eingetragen.

Mit privatschriftlichem Testament vom 20. Oktober 1938 haben sich die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 gegenseitig zu Erben ihres gesamten Nachlasses eingesetzt. Sie sind seinerzeit kinderlos gewesen.