FG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.2002
4 K 104/02 Erb
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; ErbStG § 11 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1317
ZEV 2003, 168

Steuerhinterziehung; Auslandsvermögen; Erbschaftsteuer; Steuerschulden; Nachlassverbindlichkeiten; Wirtschaftliche Belastung; Stichtag - Behandlung von Steuerschulden bei der Erbschaftsteuer bei verschwiegenem Auslandsvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 4 K 104/02 Erb

DRsp Nr. 2002/13760

Steuerhinterziehung; Auslandsvermögen; Erbschaftsteuer; Steuerschulden; Nachlassverbindlichkeiten; Wirtschaftliche Belastung; Stichtag - Behandlung von Steuerschulden bei der Erbschaftsteuer bei verschwiegenem Auslandsvermögen

Vom Erblasser herrührende persönliche Steuerschulden können mangels wirtschaftlicher Belastung zum Todestag des Erblassers als maßgebendem Stichtag nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit verschwiegenem Auslandsvermögen (Luxemburg) stehen und der Erbe die Finanzbehörde nicht in zeitlicher Nähe zu dem Stichtag über die Existenz dieses Vermögens unterrichtet. Eine zeitliche Spanne von 2 Jahren reicht hierfür jedenfalls nicht aus.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; ErbStG § 11 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl) ist aufgrund notariellen Testaments alleiniger Erbe seines am...verstorbenen Vaters geworden. Das Testament enthielt keinen Hinweis auf Auslandsvermögen des Vaters. Der Erbschein wurde dem Kl am...erteilt.

Am 09.07.1997 reichte der Kl eine Erbschaftsteuererklärung bei dem seinerzeit zuständigen Finanzamt ein, aus der sich für ihn kein steuerpflichtiger Erwerb und kein Anhaltspunkt für in Luxemburg vorhandenes Auslandsvermögen ergab.