I. Die Klägerin ist Miterbin zu 1/2 des am 18.09.1988... verstorbenen Der Beklagte hatte als Testamentsvollstrecker des Nachlasses unter dem 13.10.1992 einen Teilungsplan vorgelegt und wenig später für verbindlich erklärt, durch den der größte Teil des überwiegend aus Immobilien bestehenden Nachlasses unter der Klägerin und dem Miterben auf geteilt wurde.
Die Klägerin begehrt mit der Klage vom 07.01.1993 die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Teilungsplans des Beklagten. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Beschluß des Landgerichts München I vom 18.05.1994 würde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
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