I. Das Landgericht Dortmund hat die Beklagten durch Teilurteil vom 26. Oktober 2006 als Gesamtschuldner verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 25. Mai 2001 verstorbenen E. B. und über den Verbleib der Nachlassgegenstände.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss vom 13. März 2007 den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz gemessen am für die Auskunftserteilung erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand der Beklagten auf 400 EUR festgesetzt.
Durch Beschluss vom 24. April 2007 hat das Berufungsgericht die dagegen erhobene Gegenvorstellung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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