BGH - Beschluß vom 05.09.2007
IV ZB 13/07
Normen:
ZPO § 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 2007, 535
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 169/06
LG Dortmund, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 208/02

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Umfang des rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung der Berufung als unzulässig

BGH, Beschluß vom 05.09.2007 - Aktenzeichen IV ZB 13/07

DRsp Nr. 2007/17311

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Umfang des rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung der Berufung als unzulässig

Es ist frei von Willkür, wenn das Berufungsgericht den Aufwand zur Erstellung eines Inventars auf 400 Euro schätzt, ohne im Einzelnen darzulegen, von welcher dafür anzusetzenden Stundenzahl zu welchen Stundensätzen auszugehen sei.

Normenkette:

ZPO § 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Landgericht Dortmund hat die Beklagten durch Teilurteil vom 26. Oktober 2006 als Gesamtschuldner verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 25. Mai 2001 verstorbenen E. B. und über den Verbleib der Nachlassgegenstände.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss vom 13. März 2007 den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz gemessen am für die Auskunftserteilung erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand der Beklagten auf 400 EUR festgesetzt.

Durch Beschluss vom 24. April 2007 hat das Berufungsgericht die dagegen erhobene Gegenvorstellung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.