Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. November 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 200 €
I.
Im Rahmen der von den pflichtteilsberechtigten Klägerinnen erhobenen Auskunftsklage betreffend dem Nachlass ihrer Mutter/Großmutter wurde der Beklagte, Sohn der Erblasserin, vom Landgericht unter anderem verurteilt, Auskunft "durch Vorlage von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind" zu erteilen.
Seine gegen diese sogenannte Belegpflicht eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf einen vorangegangenen entsprechenden Hinweis vom 9. Juli 2009 nach einem Berufungswert von 200 EUR als unzulässig verworfen.
II.
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