BGH - Beschluss vom 17.03.2010
IV ZB 43/09
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 13/09
LG Hamburg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 307 O 284/08

Streitwertermittlung eines Belegvorlageanspruchs pflichtteilsberechtigter Erben

BGH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen IV ZB 43/09

DRsp Nr. 2010/6560

Streitwertermittlung eines Belegvorlageanspruchs pflichtteilsberechtigter Erben

Es ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, dass sich die Ermittlung des Streitwerts eines sogenannten Belegvorlageanspruchs nach dem für seine Erfüllung erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand richtet.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. November 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 200 €

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Im Rahmen der von den pflichtteilsberechtigten Klägerinnen erhobenen Auskunftsklage betreffend dem Nachlass ihrer Mutter/Großmutter wurde der Beklagte, Sohn der Erblasserin, vom Landgericht unter anderem verurteilt, Auskunft "durch Vorlage von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind" zu erteilen.

Seine gegen diese sogenannte Belegpflicht eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf einen vorangegangenen entsprechenden Hinweis vom 9. Juli 2009 nach einem Berufungswert von 200 EUR als unzulässig verworfen.

II.