OLG München - Beschluss vom 16.04.2008
31 Wx 94/07
Normen:
BGB § 2247 § 2356 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 305
OLGReport-München 2008, 522
Rpfleger 2008, 364
ZEV 2008, 286
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1854/07
AG Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - VI 567/05,

Strenge Anforderungen an Nachweis eines nicht auffindbaren Testaments

OLG München, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 94/07

DRsp Nr. 2008/11445

Strenge Anforderungen an Nachweis eines nicht auffindbaren Testaments

»An den Nachweis von Existenz und Inhalt eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorgelegt werden kann, sind strenge Anforderungen zu stellen.«

Normenkette:

BGB § 2247 § 2356 ;

Gründe:

I.

Die verwitwete, kinderlose Erblasserin ist am 12.11.2006 im Alter von 91 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 1 bis 9 sind Verwandte, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Die Beteiligte zu 10 ist die Tochter der früheren Arbeitgeberin der Erblasserin. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück im Wert von rund 120.000 EUR und Bankguthaben in etwa gleicher Höhe.

Ein am 26.6.2001 in amtliche Verwahrung gegebenes privatschriftliches Testament hat die Erblasserin am 26.10.2006 zurückgenommen. Das Testament wurde nach dem Tod der Erblasserin nicht aufgefunden. Der Entwurf eines notariellen Testaments, der aufgrund einer Besprechung mit der Erblasserin am 23.10.2006 erstellt wurde, sieht die Beteiligte zu 10 als Alleinerbin vor. Zur Beurkundung der letztwilligen Verfügung und der ebenfalls zugunsten der Beteiligten zu 10 vorgesehenen Generalvollmacht kam es nicht mehr, da die Erblasserin am 29.10.2006 einen Schlaganfall erlitt, an dessen Folgen sie verstarb.