BGH - Urteil vom 17.10.2008
V ZR 14/08
Normen:
BGB § 139 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 212
DNotZ 2009, 214
MDR 2009, 73
NJ 2009, 113
NJW 2009, 1135
WM 2009, 181
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 59/07
LG Tübingen, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 86/06

Teilbarkeit einer sittenwidrigen Vertragsklausel

BGH, Urteil vom 17.10.2008 - Aktenzeichen V ZR 14/08

DRsp Nr. 2008/21102

Teilbarkeit einer sittenwidrigen Vertragsklausel

»Die Aufspaltung einer sittenwidrigen Vertragsklausel in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil (sog. quantitative Teilbarkeit) kommt nur in Betracht, wenn konkrete, über allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten.«

Normenkette:

BGB § 139 ;

Tatbestand:

Die Beklagten betrieben etwa 30 Jahre lang auf ihnen gehörenden Grundstücken ein Hotel mit angeschlossenem Restaurant. Mit notariellem Vertrag vom 10. Januar 1992 verkauften sie das Anwesen an den Kläger zu 2. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 1, erwarb das Inventar des Hotels. Als Kaufpreis wurden 450.000 DM für die Grundstücke und 171.000 DM für das Inventar vereinbart. Außerdem verpflichteten sich die Kläger, den Beklagten eine wertgesicherte Rente von 5.000 DM monatlich zu zahlen. Zur Absicherung dieser Verpflichtung bestellten die Kläger den Beklagten eine Reallast an den zu übertragenden Grundstücken.

Ferner enthält der Vertrag ein Belastungsverbot und eine Verfallklausel, die wie folgt lauten: