FG München - Urteil vom 03.07.2002
4 K 4983/00
Normen:
BGB § 2065 ; BGB § 2150 ; BGB § 2151 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1464

Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis bei der ErbSt

FG München, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen 4 K 4983/00

DRsp Nr. 2002/13798

Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis bei der ErbSt

Ergibt die Auslegung des Testaments, daß die Erblasserin keine der von ihr je zur Hälfte als Erbin eingesetzten Nichten besonders begünstigen wollte für den Fall, daß eine davon nach Durchführung ihrer Teilungsanordnung mehr erhält, so liegt kein Vorausvermächtnis vor.

Normenkette:

BGB § 2065 ; BGB § 2150 ; BGB § 2151 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der beigeladenen Miterbin durch ein sog. Vorausvermächtnis Grundbesitz zusätzlich vermacht wurde oder nur eine Teilungsanordnung (TA) vorliegt.

I.

Die Erblasserin ... am 09.01.1999 in ... verstorben. Nach dem Erbschein des Amtsgerichts ... vom 29.04.1999 wurde sie von ihren Nichten X und der Klägerin jeweils zur Hälfte beerbt. Mit dem Erbvertrag vom 15.05.1997 hat die Erblasserin (geb. 1923) angeordnet (Bl. 6 FA-Akte), dass die Klägerin und ihre Schwester je zu 1/2 Erben sein sollen (Tz. 2) und in Tz. 3 folgende "Teilungsanordnung" getroffen.

Die Erbinnen sollen den Nachlass in der Weise teilen, dass erhalten:

"a) Frau X

zum Alleineigentum das gesamte Wohnanwesen in A.

und

b) Frau ... (Klägerin ...) zum Alleineigentum das gesamte Anwesen in B. jeweils mit allen Rechten und Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör.