OLG Hamm - Beschluss vom 09.07.2007
15 W 125/07
Normen:
BGB § 2064 ; BGB § 2358 Abs. 1 ; BGB § 2361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 31
FamRZ 2008, 723
OLGReport-Hamm 2008, 116
Rpfleger 2008, 138
Rpfleger 2008, 77
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 132/07

Testamentsauslegung - Abgrenzung Nacherbeneisetzung zu Ersatzerbenbestimmung - Auslegung durch das Gericht

OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen 15 W 125/07

DRsp Nr. 2007/22622

Testamentsauslegung - Abgrenzung Nacherbeneisetzung zu Ersatzerbenbestimmung - Auslegung durch das Gericht

1. Auslegungsfähige Bestimmungen in Testamenten sind durch das Gericht unter Heranziehung aller greifbaren Auslegungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen zum Willen des Erblasser auszulegen. Allein die Verwendung der Worte "für den Fall seines Vorablebens" rechtfertigt es nicht, von einer Ersatzerbenbestimmung auszugehen, wenn der aus dem Testament zum Ausdruck kommende Wille eher auf Nacherbschaft hindeutet. 2. Das Gericht hat zur Bestimmung des Willens des Erblassers auch Erkenntnisquellen außerhalb des Testaments einzubeziehen. Hat der Erblasser Dritten die Bedeutung des Testaments ausführlich geschildert, sind diese Personen entsprechend durch das Nachlaßgericht hierüber zu vernehmen.

Normenkette:

BGB § 2064 ; BGB § 2358 Abs. 1 ; BGB § 2361 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Erblasser L S war mit D S, geborene C, die am 07.06.1961 verstorben ist, verheiratet. Er hatte fünf Kinder, und zwar H (verheiratete B), F (verheiratete T), H, I und K. K war verheiratet mit J (geborene G). Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind die Kinder der Tochte E.

Am 15. August 1965 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, in dem es auszugsweise heißt: