OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.01.2006
14 Wx 28/05
Normen:
BGB § 2269 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1303
OLGReport-Karlsruhe 2006, 514
Rpfleger 2006, 472
ZEV 2006, 409
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 65/05

Testamentsauslegung - Gemeinschaftliches Testament - Schlußerbeneinsetzung - Pflichtteilsstrafklausel

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 14 Wx 28/05

DRsp Nr. 2006/22218

Testamentsauslegung - Gemeinschaftliches Testament - Schlußerbeneinsetzung - Pflichtteilsstrafklausel

»Kann nicht festgestellt werden, daß Eheleute, die sich gegenseitig als Erben eingesetzt und im Hinblick auf ihre Kinder eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen haben, die Kinder als Schlußerben einsetzen wollten, darf ein solcher Wille nicht unterstellt werden.«

Normenkette:

BGB § 2269 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 24.09.2002 verstorbene Erblasser E. Sch. war seit 1991 in zweiter Ehe mit der Beteiligten Ziff. 1 verheiratet. Die Beteiligten Ziff. 2 bis Ziff. 5 sind seine Kinder aus seiner ersten Ehe mit R. Sch., die am 02.08.1986 verstorben ist. Der Erblasser und seine erste Ehefrau haben am 18.08.1985 ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet, welches sie am 20.08.1985 ergänzt haben. Dieses hat folgenden Wortlaut:

"Unser letzter Wille

Die unterzeichneten Eheleute

R. Sch., geb. K., geb. am 28.11.1928 in I. und

E. Sch., geb. am 17.6.1930 in K.

bestimmen für den Fall ihres Todes folgendes:

1. Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.

2. Sollten beide Eheleute gleichzeitig sterben, gilt folgende Regelung:

Der Nachlaß fällt zu je einem Viertel an unsere Kinder:

- Ma. Sch. , geb. am 16.5.1954 in V.

- Mi. Sch., geb. am 25.9.1955 in V.

- B. L. geb. Sch., geb. am 10.2.1959 in W.

- C. Sch., geb. am 2.8.1964 in D.