OLG Hamm - Beschluss vom 05.06.2007
10 W 12/07
Normen:
BGB § 2359; HöfeO § 1 Abs. 3 S. 1; HöfeO § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 40 Lw 33/06
AG Paderborn, vom 22.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 57 C 518/97

Testierfähigkeit eines ErblassersVorbescheid eines LandwirtschaftsgerichtsErteilung eines HoffolgezeugnissesBegriff der Hofeigenschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 10 W 12/07

DRsp Nr. 2021/7353

Testierfähigkeit eines Erblassers Vorbescheid eines Landwirtschaftsgerichts Erteilung eines Hoffolgezeugnisses Begriff der Hofeigenschaft

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Landwirtschaftsgericht im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung des Hoffolgezeugnisses und des Erbscheins mitzuentscheiden.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 150.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2359; HöfeO § 1 Abs. 3 S. 1; HöfeO § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Der am 00.10.1938 geborene und am 00.1.2006 verstorbene Bauer T (im folgenden Erblasser) war der Halbbruder des Beteiligten zu 1). Er war seit dem 00.12.1994 mit der am 00.2.1975 geborenen Beteiligten zu 2) verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Paderborn vom 22.12.1998 (57 C 518/97) steht rechtskräftig fest, dass der Erblasser nicht der Vater des am 00.11.1995 geborenen Sohnes L der Beteiligten zu 2) ist.