LSG Hessen - Urteil vom 14.12.2021
L 2 R 411/18
Normen:
SGB X § 35 Abs. 1 S. 3; SGB X § 35 Abs. 2 Nr. 4; SGB X § 50; SGB I § 39 Abs. 1 S. 2; SGB I § 58 S. 1; BGB § 421; BGB § 1922; BGB § 1967; BGB §§ 2032 ff.; BGB § 2058;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 489/16

Überschreitung der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen beim Bezug einer Altersrente in der gesetzlichen RentenversicherungRechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung gegenüber den Erben im Rahmen der Erbenhaftung als GesamtschuldnerErforderlichkeit einer Ermessensentscheidung über die Reichweite der Inanspruchnahme

LSG Hessen, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen L 2 R 411/18

DRsp Nr. 2023/3439

Überschreitung der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen beim Bezug einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung gegenüber den Erben im Rahmen der Erbenhaftung als Gesamtschuldner Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung über die Reichweite der Inanspruchnahme

Die Behörde übt das bei einer Erstattungsforderung gegenüber einer Mehrheit von Erben erforderliche Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß aus, wenn sie sich bei ihrer Entscheidung von einem Verständnis der Gesamtschuld leiten lassen, dass ausschließlich eine Halbierung der Forderung denkbar ist.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 2.615,22 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 35 Abs. 1 S. 3; SGB X § 35 Abs. 2 Nr. 4; SGB X § 50; SGB I § 39 Abs. 1 S. 2; SGB I § 58 S. 1; BGB § 421; BGB § 1922; BGB § 1967; BGB §§ 2032 ff.; BGB § 2058;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 2.615,22 Euro.