OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.02.2016
I-3 Wx 40/14
Normen:
BGB § 140; BGB § 2229 Abs. 4; BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2247 Abs. 2; BGB § 2247 Abs. 3 S. 1; BGB § 2265; BGB § 2267 S. 1; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 176
Vorinstanzen:
AG Ratingen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 VI 200/14

Umdeutung einer als wechselbezüglich gewollten Verfügung eines Ehegatten im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung des anderen EhegattenTestierunfähigkeit bei beginnender Demenz leichten Grades

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen I-3 Wx 40/14

DRsp Nr. 2016/15265

Umdeutung einer als wechselbezüglich gewollten Verfügung eines Ehegatten im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung des anderen Ehegatten Testierunfähigkeit bei beginnender Demenz leichten Grades

1. Zur Umdeutung einer als wechselbezüglich gewollten Verfügung eines Ehegatten (der Ehefrau) im Falle der Unwirksamkeit der korrespektiven Verfügung des anderen (hier: wegen - unterstellter - Testierunfähigkeit des vorverstorbenen Ehemannes) in einem nach §§ 2265, 2267 Satz 1 BGB errichteten gemeinschaftlichen Ehegattentestament (Einsetzung zweier gemeinsamer Kinder zu gleichen Teilen als Miterben nach dem Tode des Letztversterbenden unter konkludenter Enterbung des weiteren Kindes) in eine einzeltestamentarische Verfügung der Ehefrau. 2. Zur Frage der Testierunfähigkeit (hier verneint für einen Zustand beginnender Demenz leichten Grades - Alzheimersche Erkrankung bzw. Multiinfarktdemenz unklarer Genese - bei der zur Zeit der Testamentserrichtung 95-jährigen Erblasserin).

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 40.000 €.

Normenkette:

BGB § 140; BGB § 2229 Abs. 4; BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2247 Abs. 2; BGB § 2247 Abs. 3 S. 1; BGB § 2265; BGB § 2267 S. 1; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.