BGH - Urteil vom 24.10.1994
II ZR 231/93
Normen:
BGB §§ 730, 735 ;
Fundstellen:
BB 1995, 41
BGHR BGB § 730 Abs. 1 Auseinandersetzungsrechnung 4
DB 1995, 923
DRsp I(138)733a-b
MDR 1995, 53
NJW 1995, 188
WM 1995, 109
ZIP 1994, 1846
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Umdeutung eines Leistungs- in ein Feststellungsbegehren im Rahmen der Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft

BGH, Urteil vom 24.10.1994 - Aktenzeichen II ZR 231/93

DRsp Nr. 1995/141

Umdeutung eines Leistungs- in ein Feststellungsbegehren im Rahmen der Auseinandersetzung einer BGB -Gesellschaft

»Der Grundsatz, daß ein wegen Fehlens einer Auseinandersetzungsrechnung zur Zeit unbegründeter Leistungsanspruch des Gesellschafters einer beendeten BGB -Gesellschaft in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden kann, den Betrag als unselbständigen Posten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, gilt auch für die Stufenklage.«

Normenkette:

BGB §§ 730, 735 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf eine Urkunde vom 18. Juli 1989 behauptet, er habe in gesellschaftsrechtlicher Verbindung mit dem Beklagten in N. ein Restaurant betrieben und 100.000, DM als Einlage an den Beklagten gezahlt. Nachdem das Gebäude, in welchem das Restaurant betrieben worden ist, am 10. September 1990 abgebrannt ist, hat der Kläger gemeint, die Gesellschaft sei beendet und müsse auseinandergesetzt werden. Deswegen hat er von dem Beklagten im Wege der Stufenklage Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung über den Verbleib der Einlage und Auszahlung des sich danach ergebenden Auseinandersetzungsguthabens verlangt.

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Abrechnungsbegehren entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe: