OLG Köln - Urteil vom 02.05.2018
13 U 171/15
Normen:
BGB § 2289 Abs. 1 S. 2; WpHG a.F. § 37a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 29/13
LG Köln, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 29/13

Umfang der Aufklärungspflicht einer Bank bei einem Zins-Währungs-Swap

OLG Köln, Urteil vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 13 U 171/15

DRsp Nr. 2019/5968

Umfang der Aufklärungspflicht einer Bank bei einem Zins-Währungs-Swap

1. Schadensersatzansprüche eines Kapitalanlegers wegen fehlerhafter Beratung bei Eingehung eines Zins-Währungs-Swap verjähren gem. § 37a WpHG a.F. in drei Jahren, sofern die anlageberatende Bank nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Aufklärungs- und/oder Beratungspflichtverletzung trifft. 2. In den Jahren 2003 und 2008 konnte die anlageberatende Bank vor dem Hintergrund der seinerzeitigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtssprechung davon ausgehen, über einen von ihr in einem Swap einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert nicht aufklären zu müssen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 25. August 2015 - 3 O 29/13 - sowie des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 14. März 2013 - 3 O 29/13 - die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2289 Abs. 1 S. 2; WpHG a.F. § 37a;

Gründe