OLG München - Beschluss vom 27.07.2007
31 Wx 51/07
Normen:
BGB § 2078 Abs. 2 § 2281 Abs. 1 § 2289 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 550
OLGReport-München 2007, 803
Rpfleger 2007, 549
ZEV 2007, 530
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 64 T 334/07
AG Eggenfelden, - Vorinstanzaktenzeichen VI 539/06

Unbegründete Anfechtung einer erbvertraglichen Einsetzung als Alleinerbin - unsubstantiierte Darlegung eines Motivirrtums bei Abschluss des Erbvertrages über Pflegeverpflichtung der Begünstigten - eingeschränkte Überprüfung tatrichterlicher Feststellungen - strenge Anforderungen an den Nachweis von Beweggrund und Kausalität

OLG München, Beschluss vom 27.07.2007 - Aktenzeichen 31 Wx 51/07

DRsp Nr. 2007/19382

Unbegründete Anfechtung einer erbvertraglichen Einsetzung als Alleinerbin - unsubstantiierte Darlegung eines Motivirrtums bei Abschluss des Erbvertrages über Pflegeverpflichtung der Begünstigten - eingeschränkte Überprüfung tatrichterlicher Feststellungen - strenge Anforderungen an den Nachweis von Beweggrund und Kausalität

1. Ein Erbvertrag macht eine spätere Verfügung von Todes wegen insoweit unwirksam, als sie das Recht der vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB).2. Nach § 2281 Abs. 1 BGB und § 2078 Abs. 2 BGB kann eine erbvertragliche letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit die Erblasserin zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden ist; darunter fällt jeder Motivirrtum, gleichgültig, ob sich der Irrtum auf die Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft bezieht.3. Die Anfechtung kann nur auf solche irrige Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die die Erblasserin bei der Errichtung der Verfügung tatsächlich gehabt hat; dazu gehören auch Vorstellungen und Erwartungen, die sie zwar nicht in ihr Bewusstsein aufgenommen, aber als selbstverständlich ihrer Verfügung zugrunde gelegt hat.