BGH - Urteil vom 27.03.1996
IV ZR 185/95
Normen:
BGB §§ 209, 2325, 2332 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 209 Abs. 1 Unterbrechungsumfang 6
BGHR BGB § 2332 Abs. 1 Verjährungsunterbrechung 1
BGHZ 132, 240
DNotZ 1997, 415
DRsp I(112)207b
DRsp I(174)302Nr. 16
ErbPrax 1996 Nr. 75
ErbPrax 1996, 204
FamRZ 1996, 726
JuS 1996, 1028
MDR 1996, 820
NJW 1996, 1743
WM 1996, 1410
ZEV 1996, 223
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Kempten,

Unterbrechung der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch Klage auf Feststellung der Pflichtteilsberechtigung

BGH, Urteil vom 27.03.1996 - Aktenzeichen IV ZR 185/95

DRsp Nr. 1996/20389

Unterbrechung der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch Klage auf Feststellung der Pflichtteilsberechtigung

»Eine auf Feststellung der Pflichtteilsberechtigung gerichtete Klage unterbricht die Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB nicht, wenn im Feststellungsprozeß zu der beeinträchtigenden Schenkung nichts vorgetragen wird.«

Normenkette:

BGB §§ 209, 2325, 2332 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 56.875 DM.

Der Kläger ist der Sohn des am 23. September 1987 verstorbenen Herrn Dr. R. (Erblasser). Die Beklagte zu 1) ist die Ehefrau, die Beklagte zu 2) das adoptierte Kind des Erblassers. Der Beklagte zu 3) ist der Testamentsvollstrecker und frühere Nachlaßverwalter. Der Erblasser wurde aufgrund Erbvertrags vom 11. November 1986 von der Beklagten zu 1), den drei Kindern des Erblassers aus erster Ehe (darunter dem Kläger) und der adoptierten Beklagten zu 2) beerbt. Der Kläger schlug mit Erklärung vom 15. Dezember 1987 die Erbschaft aus.