Die Parteien streiten noch um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 56.875 DM.
Der Kläger ist der Sohn des am 23. September 1987 verstorbenen Herrn Dr. R. (Erblasser). Die Beklagte zu 1) ist die Ehefrau, die Beklagte zu 2) das adoptierte Kind des Erblassers. Der Beklagte zu 3) ist der Testamentsvollstrecker und frühere Nachlaßverwalter. Der Erblasser wurde aufgrund Erbvertrags vom 11. November 1986 von der Beklagten zu 1), den drei Kindern des Erblassers aus erster Ehe (darunter dem Kläger) und der adoptierten Beklagten zu 2) beerbt. Der Kläger schlug mit Erklärung vom 15. Dezember 1987 die Erbschaft aus.
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