Mit Scheidung oder Aufhebung unserer Ehe entfallen sämtliche Verfügungen zugunsten des anderen Ehegatten. Die Verfügungen zugunsten anderer Personen bleiben wirksam, können jedoch einseitig widerrufen werden. Dies gilt entsprechend, wenn im Zeitpunkt des Todes ein Scheidungsantrag bei Gericht rechtshängig ist, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und wer den Antrag gestellt hat.
Variante 2: Beseitigung sämtlicher Verfügungen durch rechtshängigen Scheidungsantrag
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